Inwiefern die Staatsanwaltschaft «durch grobe Verletzung das Recht auf rechtliches Gehör» verletzt haben soll, da sie dem Beschwerdeführer keine Genugtuung (Haftentschädigung) zugesprochen hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Das vorliegende Strafverfahren dauerte insbesondere deshalb so lange an, da dieses aufgrund der Ausschaffung des Beschwerdeführers und dessen unbekannten Wohnorts sowie aufgrund des hängigen Strafverfahrens PEN 14 406 sistiert werden musste (vgl. dazu auch E. 5.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. De-