im Rahmen einer Staatshaftung geltend zu machen. Die geltend gemachten Nachteile sind offensichtlich nicht durch das Strafverfahren entstanden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft «durch grobe Verletzung das Recht auf rechtliches Gehör» verletzt haben soll, da sie dem Beschwerdeführer keine Genugtuung (Haftentschädigung) zugesprochen hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet.