Die in Ziff. 2.2-2.5 der Beschwerde geschilderten Vorkommnisse beziehen sich auf Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren aufgrund der Vorgehensweise der Migrationsbehörde erlitten haben will («gesetzwidrige Verhinderung meiner freiwilligen Ausreise aus der Schweiz»; «Aussetzung Folterhandlungen, Bedrohung und Gefährdung meines Lebens in D.________(Land)»). Solche Nachteile können im eingestellten Strafverfahren nicht abgegolten werden, sondern sind bei der entsprechenden Behörde resp. im Rahmen einer Staatshaftung geltend zu machen.