Derartige Verletzungen sind vorliegend nicht auszumachen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens O 14 12557 zu keinem Zeitpunkt in Haft versetzt. Die Haft, für welche der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, erfolgte offensichtlich im Rahmen des Administrativverfahrens durch die Migrationsbehörde resp. im Strafverfahren PEN 14 406 (vgl. Ziff.