4.3 Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wie auch diejenigen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sind schlüssig und zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Diesen Erwägungen bleibt wenig beizufügen. Der beschuldigten Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, ist nur dann eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen, sofern sie wegen des Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hat. Derartige Verletzungen sind vorliegend nicht auszumachen.