3 hen ist, dass Rechtsanwalt B.________ beim Beschwerdeführer für seinen Aufwand in diesem Verfahren keine Honorar forderte, welches nun im Rahmen der Verfahrenseinstellung vom Kanton Bern abgegolten werden müsste. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2014 erfolgte ausserdem im Rahmen des anderen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Auch hieraus kann der Beschwerdeführer keinen Genugtuungsanspruch für das hiesige Verfahren ableiten.