Beide stehen nicht im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren und sind folglich nicht in diesem Rahmen zu beurteilen bzw. abzugelten. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig. 3. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren «Schulden» im Betrag von CHF 1‘700.20 entstanden, die vom Kanton Bern zu tragen seien. Diese Kosten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht auferlegt.