In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2019 und nun auch in der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer vorweg Ansprüche geltend, welche offensichtlich im Zusammenhang mit den Administrativverfahren der Migrationsbehörden entstanden sind. Konkret geht es um die Genugtuungsforderungen, welche der Beschwerdeführer für die ausgestandene Haft sowie für die «gesetzwidrige Verhinderung der freiwilligen Ausreise aus der Schweiz» geltend macht. Beide stehen nicht im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren und sind folglich nicht in diesem Rahmen zu beurteilen bzw. abzugelten.