Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes aus: 2. Die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Dem Beschwerdeführer wurde vor Abschluss des Strafverfahrens Gelegenheit geboten, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 10. Dezember 2019).