Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes aus: 2.