2 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe Art. 430 Abs. 1 StPO falsch angewandt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien, sei offensichtlich unrichtig und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es seien ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO die geltend gemachte Genugtuung sowie die Entschädigung zuzusprechen.