3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungsund Genugtuungspunkt aus, dem Beschwerdeführer seien aus der Behandlung der vorliegenden Strafanzeige keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Soweit in dessen Eingabe vom 15. Dezember 2019 Ansprüche geltend gemacht würden, sei festzustellen, dass diese ganz offensichtlich auf Administrativverfahren vor den Migrationsbehörden zielen würden. Der Beschwerdeführer sei damit im vorliegenden Strafverfahren mit seinen Anträgen nicht zu hören.