Zudem seien die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren entstandenen «Schulden» im Betrag von CHF 1‘700.20 (Verfahren BK 19 144 und BK 19 460) vom Kanton Bern zu tragen. Ferner stellte er ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Am 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab.