1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Zudem wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde.