Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung (Entschädigung / Genugtuung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Dezember 2019 (O 14 12557) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführte Strafverfahren wegen Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Zudem wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 10‘200.40 für erlittene unrechtmässige Haft sowie eine Entschädigung von CHF 44‘400.20 für «gesetzwidrige Verhinde- rung freiwilligen Ausreise von 23. März bis am 4. November 2014 und für ausge- setzte Folterhandlungen in D.________(Land)» auszurichten. Zudem seien die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren entstandenen «Schulden» im Betrag von CHF 1‘700.20 (Verfahren BK 19 144 und BK 19 460) vom Kanton Bern zu tragen. Ferner stellte er ein Gesuch um Beiordnung einer amt- lichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Am 7. Februar 2020 reichte der Be- schwerdeführer eine weitere Unterlage ein. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 und hielt an den bereits gestell- ten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungs- und Genugtuungspunkt aus, dem Beschwerdeführer seien aus der Behandlung der vorliegenden Strafanzeige keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Soweit in dessen Eingabe vom 15. Dezember 2019 Ansprüche geltend gemacht würden, sei festzustellen, dass diese ganz offensichtlich auf Administrativverfahren vor den Migrationsbehörden zielen würden. Der Beschwerdeführer sei damit im vorliegenden Strafverfahren mit seinen Anträgen nicht zu hören. 2 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im Wesentlichen vor, die Staats- anwaltschaft habe Art. 430 Abs. 1 StPO falsch angewandt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den seien, sei offensichtlich unrichtig und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es seien ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO die geltend gemachte Genugtuung sowie die Entschädigung zuzusprechen. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Entschädigung kann herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person ge- ringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Fol- gendes aus: 2. Die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den seien (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Dem Beschwerdeführer wurde vor Abschluss des Straf- verfahrens Gelegenheit geboten, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 10. Dezember 2019). In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2019 und nun auch in der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer vorweg Ansprüche gel- tend, welche offensichtlich im Zusammenhang mit den Administrativverfahren der Migrations- behörden entstanden sind. Konkret geht es um die Genugtuungsforderungen, welche der Be- schwerdeführer für die ausgestandene Haft sowie für die «gesetzwidrige Verhinderung der freiwil- ligen Ausreise aus der Schweiz» geltend macht. Beide stehen nicht im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren und sind folglich nicht in diesem Rahmen zu beurteilen bzw. abzugel- ten. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig. 3. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren «Schulden» im Betrag von CHF 1‘700.20 entstanden, die vom Kanton Bern zu tragen seien. Diese Kosten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Be- schwerdeverfahren vor dem Obergericht auferlegt. Das Verfahren BK 19 144 betraf vorweg nicht das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren, sondern eine Anzeige, welche der Be- schwerdeführer gegen diverse Personen erstattet hatte. In BK 19 460 wurden die Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer gemäss seinem Unterliegen im Rechtsmittelverfahren auferlegt. Sie können nicht im eingestellten Strafverfahren zurückgefordert werden. Dass das gegen ihn geführ- te Verfahren nun eingestellt wurde und sich insoweit ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten angelastet werden kann, vermag an dieser Kostenverlegung nichts zu ändern. Ergänzend dazu ist der Hinweise angebracht, dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich Rechtsanwalt B.________ mandatiert war. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang aber keine Entschädigungsforderung geltend, weshalb davon auszuge- 3 hen ist, dass Rechtsanwalt B.________ beim Beschwerdeführer für seinen Aufwand in diesem Verfahren keine Honorar forderte, welches nun im Rahmen der Verfahrenseinstellung vom Kanton Bern abgegolten werden müsste. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2014 erfolgte ausserdem im Rahmen des anderen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Auch hieraus kann der Beschwerdeführer keinen Genugtuungsanspruch für das hiesige Verfahren ableiten. 4.3 Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wie auch diejenigen der Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sind schlüssig und zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Diesen Erwägungen bleibt wenig beizufügen. Der be- schuldigten Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, ist nur dann eine Ge- nugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen, sofern sie wegen des Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnis- se erlitten hat. Derartige Verletzungen sind vorliegend nicht auszumachen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens O 14 12557 zu keinem Zeitpunkt in Haft versetzt. Die Haft, für welche der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, er- folgte offensichtlich im Rahmen des Administrativverfahrens durch die Migrations- behörde resp. im Strafverfahren PEN 14 406 (vgl. Ziff. I des Urteils des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Juni 2019, wonach der Beschwerdeführer für 7 Tage Strafvollzug mit CHF 1‘400.00 entschädigt wurde) und betraf teilweise einen Zeitraum, in welchem das Strafverfahren O 14 12557 gegen den Beschwer- deführer noch gar nicht eröffnet war (Eröffnungsverfügung: 6. Januar 2015; Anzei- gerapport: 31. Oktober 2014). Die in Ziff. 2.2-2.5 der Beschwerde geschilderten Vorkommnisse beziehen sich auf Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Administrativverfahren aufgrund der Vorgehensweise der Migrationsbehörde erlitten haben will («gesetzwidrige Verhinderung meiner freiwil- ligen Ausreise aus der Schweiz»; «Aussetzung Folterhandlungen, Bedrohung und Gefährdung meines Lebens in D.________(Land)»). Solche Nachteile können im eingestellten Strafverfahren nicht abgegolten werden, sondern sind bei der ent- sprechenden Behörde resp. im Rahmen einer Staatshaftung geltend zu machen. Die geltend gemachten Nachteile sind offensichtlich nicht durch das Strafverfahren entstanden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft «durch grobe Verletzung das Recht auf rechtliches Gehör» verletzt haben soll, da sie dem Beschwerdeführer keine Genugtuung (Haftentschädigung) zugesprochen hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Das vorliegende Strafverfah- ren dauerte insbesondere deshalb so lange an, da dieses aufgrund der Ausschaf- fung des Beschwerdeführers und dessen unbekannten Wohnorts sowie aufgrund des hängigen Strafverfahrens PEN 14 406 sistiert werden musste (vgl. dazu auch E. 5.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. De- zember 2019 betreffend die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbe- schwerde des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung nicht auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO beruft (rechtswidrige und schuld- hafte Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens), sondern auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO (geringfügige Aufwendungen resp. keine im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandene Aufwendungen). Dem Beschwerdeführer wird mithin 4 nicht der Vorwurf gemacht, dass er in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine falsche Anwendung von Art. 430 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Auch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vermö- gen die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Administrativhaft offenbar vom 23. März bis 6. Mai 2014 und damit in der Zeitspanne der vorgeworfenen Anschuldigungen im eingestellten Strafverfahren O 14 12557 angeordnet wurde, führt nicht dazu, dass es sich hierbei um aufgrund des Strafverfahrens erlittene Nachteile handelt. Wie der Beschwerde- führer selbst ausgeführt hat, handelte es sich hierbei vielmehr um Administrativhaft. D.h. dem Beschwerdeführer sind die geltend gemachten Nachteile im Administra- tivverfahren allfällig entstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Stadt- polizei Thun habe ihn am 31. Oktober 2014 ohne hinreichenden Grund inhaftiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass er hiergegen das Rechtsmittel hätte ergreifen können. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass die Anhaltung gemäss Anzeige- rapport vom 31. August 2014 offensichtlich aufgrund des Auftrages des Ausländer- und Bürgerrechtdienstes zwecks Ausschaffung (Administrativverfahren) erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer neu vorbringt, «er ertrage bis heute die Nachwirkun- gen der falschen Anschuldigungen der schweizerischen Strafbehörden und Migra- tionsdiensten gegen ihn in seinem laufenden Asylantrag auf politischen Schutz in der Niederlande», ist festzustellen, dass vorliegend gestützt auf den Anzeigerap- port vom 31. Oktober 2014 zunächst ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz vorlag, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigte. Erst mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 14 406 vom 18. Juni 2019 fiel dieser dahin, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Folge die vorliegend ange- fochtene Einstellungsverfügung erliess. Aus dieser geht klar hervor, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz verstossen hat. Eine «falsche Anschuldigung» liegt damit nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer mit der Replik neu zusätzlich Schulden bei einem Be- kannten für das Ausreiseticket aus D.________(Land) geltend macht, handelt es sich hierbei um Nachteile, welche der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Migrationsbehörde erfolgten Ausschaffung erlitten haben will. Es muss – wie darge- tan wurde – zwischen Strafverfahren und Administrativverfahren unterschieden werden. Betreffend die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan, dass diese im Rahmen des anderen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer er- folgte (Befragung für den Zeitraum vom 29. Juli 2012 bis 22. März 2014) und dass der Beschwerdeführer auch hieraus keine Genugtuungsansprüche für das hiesige Strafverfahren abzuleiten vermag. 5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5 6. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 12. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7