5. Aufgrund der fehlerhaften Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung trägt der Kanton Bern die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 417 und 3 Art. 423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahren festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.