Der Prozessgegenstand vor der Beschwerdeinstanz wird durch das Anfechtungsobjekt verbindlich definiert bzw. beschränkt. Auf das – nach Ansicht der Beschwerdekammer ohnehin von Rechtsbegehren 1 abhängige – Rechtsbegehren 2 ist ebenfalls nicht einzutreten. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 4. Nicht zu entscheiden hat die Beschwerdekammer, ob der Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020 – in Verbindung mit dem Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 – (bereits) ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt bzw. dargestellt hat.