3. Der Beschwerdeführer stellt wie gesehen in seinem Rechtsbegehren 1 den Antrag, die «Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben». Es kann offengelassen werden, ob diese Mitteilung überhaupt beschwerdefähig ist. Auf jeden Fall besitzt der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich einer «Aufhebung» des Mitteilungsschreibens (Art. 382 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht gegen das korrekte Anfechtungsobjekt zielt, richtet sich das Rechtsbegehren 1 auch nicht gegen die behaupteterweise rechtswidrig durchgeführte bzw. mangelhaft dokumentierte Observation (durch die Polizei).