9 positivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen. Soweit den strittigen Strafbefehl betreffend, handelt es sich bei der Sprache Deutsch um eine «für ihn verständliche Sprache» im Sinn von Art. 68 Abs. 2 StPO. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Regionalgericht infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu beanstanden. Er verletzt weder Bundesrecht noch ist er verfassungs- oder konventionswidrig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.