sind, um die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die rechtlichen Möglichkeiten zu erfassen. Dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020, 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 und 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ändert daran nichts, ist der hier interessierende Sachverhalt doch nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer war nicht auf eine Übersetzung des Urteilsdis-