68 Absatz 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft berufen kann. Eine umgehende Reaktion des Beschwerdeführers, d.h. eine solche innerhalb von 10 Tagen, wäre möglich und zumutbar gewesen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich um einen Strafbefehl handelt, und er schon früher im Verfahren gezeigt hat, dass eine umgehende Reaktion seinerseits möglich ist (vgl. Vorladung vom 22. Juli 2019 und E-Mail-Korrespondenz vom 24./25. Juli 2019 [amtliche Akten pag. 90-93]).