Von dem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt – nicht davon entbunden, nach Erhalt des in Deutsch verfassten Strafbefehls von sich aus bei der Staatsanwaltschaft vorstellig zu werden. Dies hat er zwar gemacht, jedoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist. Das muss in der hier interessierenden Konstellation als grobe prozessuale Unsorgfalt bezeichnet werden, weshalb er sich nicht auf den Schutz seines guten Glaubens im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 68 Absatz 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft berufen kann.