Der einvernommenen Person, welche zwar über bescheidene Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, stehen – anders als bei Übersetzung eines Schriftstücks – keine Übersetzungshilfen zur Verfügung, um sich wirksam verteidigen zu können. Dass die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht davon ausgingen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend bezeichnet werden können, um die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache zu erfassen, ist somit nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat die in Art.