Es kann insoweit auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten D.________ vom 24./25. Juli 2019 verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 15 [in E. 3.3 hiervor wiedergegeben]). Die Strafverfolgungsbehörden verhielten sich überdies nicht widersprüchlich, indem sie einerseits den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache einvernehmen liessen, andererseits aber den Strafbefehl nur in deutscher Sprache ausstellten. Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person wurde der Beschwerdeführer erstmals zur Sache und zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt.