Er selber nimmt im Betreff Bezug auf die «ordonnance pénale». Dass ihm Deutsch nicht fremd ist, lässt sich zudem seinem Lebenslauf entnehmen; dort werden die Deutschkenntnisse als «elementary» bezeichnet. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist und über eine gute Bildung verfügt, darf ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen werden, dass er die Bedeutung eines Strafbefehls (nämlich die Verurteilung und Bestrafung) ausreichend erfassen konnte, selbst wenn er bisher noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sein sollte resp. war. Dass er keine juristische Ausbildung hat, ändert daran nichts.