Es darf angesichts seiner Schulausbildung in der Schweiz einerseits und Berufsausbildung andererseits erwartet werden, dass er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und bei Bedarf auf Übersetzungshilfen zurückgreift. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die deutsche Sprache nicht mehr verwendet hat, ändert daran nichts. Seine Reaktion auf den Strafbefehl, d.h. seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, zeigt, dass er sich sehr wohl im Klaren darüber gewesen ist, was ihm von der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war. Er selber nimmt im Betreff Bezug auf die «ordonnance pénale».