Daraus kann nun jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihm künftig alle wesentlichen Bestandteile einer Verfügung automatisch hätten übersetzt werden müssen. Aufgrund der gesamten Umstände durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um Inhalt und Tragweite des Strafbefehls zu erfassen und von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Es darf angesichts seiner Schulausbildung in der Schweiz einerseits und Berufsausbildung andererseits erwartet werden, dass er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und bei Bedarf auf Übersetzungshilfen zurückgreift.