Dass das Regionalgericht in seiner Entscheidbegründung darauf Bezug genommen und die Nichtigkeit verneint hat, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Entscheids. Eine formelle Rechtsverweigerung kann nicht ausgemacht werden, hat das Regionalgericht doch – wie aus der Entscheidbegründung offensichtlich hervorgeht – die Frage nach einer möglichen Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO eingehend geprüft und verworfen (Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Eine Übersetzung des Strafbefehls drängte sich demgemäss nicht auf).