Eine klare und exakte Belehrung über das verfügbare Rechtsmittel ist für die konkrete Umsetzung der Parteirechte und des Rechts auf ein faires Verfahren unerlässlich. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die strittige Nichtübersetzung keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag. Dass das Regionalgericht in seiner Entscheidbegründung darauf Bezug genommen und die Nichtigkeit verneint hat, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Entscheids.