4. 4.1 Unbestritten ist, dass einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 2 StPO. Zu übersetzen ist zumindest das Dispositiv des Entscheids sowie die Rechtsmittelbelehrung (BGE 145 IV 167 E. 1.3.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1 und 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2, auch zum Folgenden). Eine klare und exakte Belehrung über das verfügbare Rechtsmittel ist für die konkrete Umsetzung der Parteirechte und des Rechts auf ein faires Verfahren unerlässlich.