Seit dem Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit, d.h. seit rund 25 Jahren, habe er die deutsche Sprache nicht mehr anwenden müssen. Er habe die Polizei auf seine mangelnden Deutschkenntnisse hingewiesen, weshalb seine Einvernahme dann auch in französischer Sprache durchgeführt worden sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, von einer Übersetzung des Strafbefehls abzusehen, sei widersprüchlich. Ihm könne des Weiteren keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, nur weil er erst nach der zehntägigen Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden sei.