3.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Regionalgericht den Sachverhalt lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit geprüft und damit sein Ermessen unterschritten und eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei klar, dass eine fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Stattdessen sei eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Ferner moniert der Beschwerdeführer eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Anders als das Regionalgericht meine, sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und daher nicht in der Lage