16. Der Strafbefehl vom 24.02.2020 wurde dem Beschuldigten am 28.02.2020 zugestellt. Die Einsprachefrist von 10 Tagen hat damit am 29.02.2020 zu laufen begonnen und ist am 09.03.2020 abgelaufen. Der Beschuldigte hat am 12.03.2020 (Postaufgabe) um Übersetzung des Strafbefehls ersucht und am 19.03.2020 (Postaufgabe) Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Beide Eingaben des Beschuldigten erfolgten damit nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Einsprache erweist sich damit als verspätet und ist ungültig.