Zudem hätte der Beschuldigte eine solche auch rechtzeitig innert der Einsprachefrist von 10 Tagen beantragen können, wusste er doch um das in der Verfahrenssprache Deutsch geführte Strafverfahren und dessen Inhalt und musste entsprechend mit weiterer Korrespondenz in dieser Sache rechnen. Die fehlende Übersetzung des Strafbefehls vom 24.02.2020 stellt demnach keinen Nichtigkeitsgrund dar und der Strafbefehl ist damit rechtsgültig.