Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Eine Übersetzung des Strafbefehls drängte sich demgemäss nicht auf. Zudem hätte der Beschuldigte eine solche auch rechtzeitig innert der Einsprachefrist von 10 Tagen beantragen können, wusste er doch um das in der Verfahrenssprache Deutsch geführte Strafverfahren und dessen Inhalt und musste entsprechend mit weiterer Korrespondenz in dieser Sache rechnen.