Dasselbe gilt für die in Deutsch verfasste E-Mail von Pol. D.________ vom 25.07.2019, 11:05 Uhr, welche er gleichentags innert 51 Minuten beantwortet hat und auf den Inhalt (und im Übrigen auch mit Einwendungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen, vgl. den in Deutsch verfassten Leitentscheid dazu BGE 142 IV 93) Bezug genommen hat. Folglich versteht der Beschuldigte die deutsche Sprache einerseits sehr wohl und ist sich andererseits des Inhalts des vorliegenden Strafverfahrens, dessen Tragweite und der möglichen Konsequenzen vollends bewusst.