Der Beschuldigte dürfte damit – entgegen seiner Behauptung – der deutschen Sprache genügend mächtig sein, um Schriftstücke in Deutsch im Grossen und Ganzen bzw. zumindest in den groben Zügen zu verstehen. Dies umso mehr, als er von Beruf Software-Ingenieur ist und damit auch weiterführende Schulen (wohl auch mit weiterem Deutschunterricht) besucht haben muss. Dass dem so ist, ist denn auch aus der von Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem zuständigen Polizeibeamten (EL-Fall) der Kantonspolizei Bern, D.________, und dem Beschuldigten vom 24. bis 30.07.2019 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 30.04.2020) ersichtlich: