15. Der vorliegende Fall präsentiert sich jedoch anders als jene in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017. Der Beschuldigte ist am C.________ in der Schweiz in Genf geboren und schweizerischer und italienischer Staatsbürger. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er auch in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Im Kanton Genf ist die zweite Landessprache, also Deutsch, bereits in