Ihm waren aber im Verfahren unter Beizug eines Dolmetschers der gegen ihn erhobene Vorwurf sowie dessen Tragweite übersetzt und erklärt worden. Zudem hatte er nicht vorgebracht, dass er seinen Übersetzungsbedarf bezüglich des Strafbefehls signalisiert hätte oder sich nach dem Inhalt des Strafbefehls erkundigt hätte und ihm die Übersetzung dennoch verweigert worden wäre (E. 1.3.3).