Im Urteil 6B_964/2013 kam der Beschuldigte aus Frankreich und damit aus einem Land, in welchem Französisch die einzige Landessprache war, weshalb er die Verfahrenssprache Deutsch nicht verstand (E. 3.3.3). - Zwar war der Beschuldigte in BGE 145 IV 197 ebenfalls fremdsprachig und zusätzlich Analphabet. Ihm waren aber im Verfahren unter Beizug eines Dolmetschers der gegen ihn erhobene Vorwurf sowie dessen Tragweite übersetzt und erklärt worden.