- Im Urteil 6B_667/2017 war der Beschuldigte 1996 in Syrien geboren worden, syrischer Staatsbürger und vor Erlass des Strafbefehls vom 28.04.2016 erst seit kurzer Zeit (Ende 2014) in der Schweiz. Er verfügte daher nur über mangelhafte Kenntnisse der Verfahrenssprache Französisch (E. 5.3). - Im Urteil 6B_964/2013 kam der Beschuldigte aus Frankreich und damit aus einem Land, in welchem Französisch die einzige Landessprache war, weshalb er die Verfahrenssprache Deutsch nicht verstand (E. 3.3.3). - Zwar war der Beschuldigte in BGE 145 IV 197 ebenfalls fremdsprachig und zusätzlich Analphabet.