14. In den Urteilen 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017 kam das Bundesgericht – anders als in BGE 145 IV 197 – zum Schluss, dass Bundesrecht verletzt worden sei, indem dem Beschuldigten die wichtigsten Passagen des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt worden seien. Diese Fälle sind nachfolgend genauer zu beleuchten: