Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (Urteile 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4; 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen [...]." (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile).