Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen […]. Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint […].