13. In BGE 145 IV 197 hat das Bundesgericht festgehalten, dass fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig sind, sondern anfechtbar und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden [...]. „Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit.