Die Frist zur Einreichung einer Einsprache könne erst ab Kenntnisnahme und Verständnis des Dispositivs und des Rechtsmittelwegs zu laufen beginnen. 3.3 Der angefochtene Entscheid ist wie folgt begründet: 12. Vorliegend hat der Beschuldigte […] auf die diesbezüglich einschlägigen Bundesgerichtsurteile BGE 145 IV 197, 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017 verwiesen. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Strafbefehl hätte übersetzt werden müssen und falls ja, ob der Strafbefehl infolge Nichtübersetzung nichtig ist.