Indessen stellt sich die Frage, ob ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen im vorliegenden Fall aus anderen Gründen auf Rechtzeitigkeit der Einsprache geschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf mangelhafte Deutschkenntnisse und machte geltend, dass ihm der Strafbefehl resp. das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung hätten übersetzt werden müssen. Er führte aus, dass er den Strafbefehl nicht verstanden habe und daher auch nicht angemessen habe reagieren können.