(RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). 3.2 Der hier interessierende Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 eröffnet. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 29. Februar 2020 zu laufen und endete am 9. März 2020. Die am 19. März 2020 erhobene Einsprache ist mit Blick auf die unter E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Rechtsgrundlagen grundsätzlich als verspätet zu bezeichnen. Indessen stellt sich die Frage, ob ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen im vorliegenden Fall aus anderen Gründen auf Rechtzeitigkeit der Einsprache geschlossen werden muss.