BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betreffend die Gültigkeit der Einsprache unmittelbar in seinen rechtlich ge- 2 schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.