Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juli 2020 Beschwerde. Darin beantragte er – unter Kostenauflage an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung von CHF 3'000.00 – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einsprache und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf die Einsprache und Durchführung des Hauptverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. Juli 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme.